Jugendschutz
Stand 1. Januar 2021
§ 1 Begriffsbestimmungen (Auszug)
- Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
- ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
- ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person ĂŒber 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
§ 4 GaststÀtten
- Der Aufenthalt in GaststÀtten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein GetrÀnk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in GaststÀtten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten TrÀgers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
- Der Aufenthalt in GaststĂ€tten, die als Nachtbar oder Nachtclub gefĂŒhrt werden, und in vergleichbaren VergnĂŒgungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
- Die zustÀndige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
- Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren lÀngstens bis 24 Uhr gestattet werden.
- Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten TrĂ€ger der Jugendhilfe durchgefĂŒhrt wird oder der kĂŒnstlerischen BetĂ€tigung oder der Brauchtumspflege dient.
- Die zustÀndige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6 Spielhallen, GlĂŒcksspiele
- Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder Àhnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden RÀumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
- Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Ăffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, SchĂŒtzenfesten, JahrmĂ€rkten, SpezialmĂ€rkten oder Ă€hnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7 JugendgefÀhrdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine GefĂ€hrdung fĂŒr das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zustĂ€ndige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die GefĂ€hrdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8 JugendgefÀhrdende Orte
HĂ€lt sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr fĂŒr das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zustĂ€ndige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen MaĂnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
- der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzufĂŒhren oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen FĂ€llen hat die zustĂ€ndige Behörde oder Stelle das Jugendamt ĂŒber den jugendgefĂ€hrdenden Ort zu unterrichten.
§ 9 Alkoholische GetrÀnke
- In GaststĂ€tten, Verkaufsstellen oder sonst in der Ăffentlichkeit dĂŒrfen
- Bier, Wein, weinÀhnliche GetrÀnke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinÀhnlichen GetrÀnken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen GetrÀnken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische GetrĂ€nke oder Lebensmittel, die andere alkoholische GetrĂ€nke in nicht nur geringfĂŒgiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
- Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
- In der Ăffentlichkeit dĂŒrfen alkoholische GetrĂ€nke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem fĂŒr Kinder und Jugendliche unzugĂ€nglichen Ort aufgestellt ist oder
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch stĂ€ndige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische GetrĂ€nke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des GaststĂ€ttengesetzes bleibt unberĂŒhrt.
- Alkoholhaltige SĂŒĂgetrĂ€nke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dĂŒrfen gewerbsmĂ€Ăig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen GröĂe und Farbe wie die Markenoder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Ăffentlichkeit, Tabakwaren
- In GaststĂ€tten, Verkaufsstellen oder sonst in der Ăffentlichkeit dĂŒrfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren BehĂ€ltnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
- In der Ăffentlichkeit dĂŒrfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren BehĂ€ltnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unzugÀnglichen Ort aufgestellt ist oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch stÀndige Aufsicht sicher gestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren BehÀltnisse nicht entnehmen können.
- Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren BehĂ€ltnisse dĂŒrfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
- Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten auch fĂŒr nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen FlĂŒssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie fĂŒr deren BehĂ€ltnisse.
§ 11 Filmveranstaltungen
- Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur VorfĂŒhrung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktionsund Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
- Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die fĂŒr Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
- Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
- Kindern unter sechs Jahren,
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die VorfĂŒhrung nach 20 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die VorfĂŒhrung nach 22 Uhr beendet ist,
- Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die VorfĂŒhrung nach 24 Uhr beendet ist.
- Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten fĂŒr die öffentliche VorfĂŒhrung von Filmen unabhĂ€ngig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch fĂŒr Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht fĂŒr Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
- Werbefilme oder Werbeprogramme, die fĂŒr alkoholische GetrĂ€nke werben, dĂŒrfen unbeschadet der Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgefĂŒhrt werden.
- Werbefilme oder Werbeprogramme, die fĂŒr Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder NachfĂŒllbehĂ€lter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dĂŒrfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgefĂŒhrt werden, die
- von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit âKeine Jugendfreigabeâ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder
- nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.
§ 12 BildtrÀger mit Filmen oder Spielen
- Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, fĂŒr die Wiedergabe auf oder das Spiel an BildschirmgerĂ€ten mit Filmen oder Spielen programmierte DatentrĂ€ger (BildtrĂ€ger) dĂŒrfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Ăffentlichkeit nur zugĂ€nglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 fĂŒr ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktionsund Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
- Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem BildtrĂ€ger und der HĂŒlle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der HĂŒlle links unten auf einer FlĂ€che von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem BildtrĂ€ger auf einer FlĂ€che von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann
- NĂ€heres ĂŒber Inhalt, GröĂe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
- Ausnahmen fĂŒr die Anbringung auf dem BildtrĂ€ger oder der HĂŒlle genehmigen.
- Anbieter von Telemedien, die Filme, Filmund Spielprogramme verbreiten, mĂŒssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
- BildtrĂ€ger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dĂŒrfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, ĂŒberlassen oder sonst zugĂ€nglich gemacht werden,
- nicht im Einzelhandel auĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder ĂŒberlassen werden.
- Automaten zur Abgabe bespielter BildtrĂ€ger dĂŒrfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugÀnglichen öffentlichen VerkehrsflÀchen,
- auĂerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschĂ€ftlich genutzten RĂ€umen oder
- in deren unbeaufsichtigten ZugÀngen, VorrÀumen oder Fluren
- BildtrĂ€ger, die AuszĂŒge von Film und Spielprogrammen enthalten, dĂŒrfen abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese AuszĂŒge keine JugendbeeintrĂ€chtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem BildtrĂ€ger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde fĂŒr einzelne Anbieter ausschlieĂen.
§ 13 BildschirmspielgerÀte
- Das Spielen an elektronischen BildschirmspielgerĂ€ten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 fĂŒr ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktionsoder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
- Elektronische BildschirmspielgerĂ€te dĂŒrfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugÀnglichen öffentlichen VerkehrsflÀchen,
- auĂerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschĂ€ftlich genutzten RĂ€umen oder
- in deren unbeaufsichtigten ZugĂ€ngen, VorrĂ€umen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme fĂŒr Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
- Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf BildschirmspielgerÀten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 28 BuĂgeldvorschriften (Auszug)
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuĂe bis zu fĂŒnfzigtausend Euro geahndet werden.